Auch wenn der Erblasser in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen getroffen hat, bleibt ihm grundsätzlich die Möglichkeit, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen.
1. In einer Hinsicht sind dem Erblasser allerdings Grenzen gesetzt: Verschenkt er Teile seines Vermögens in der Absicht, einen Vertragserben in seinen aus dem Erbvertrag folgenden Rechten zu beeinträchtigen (sog. böswillige Schenkung), muss der Beschenkte das Geschenk nach dem Tod des Erblassers an den Vertragserben herausgeben, wenn dieser es verlangt.
Hinweis: |
Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren nach dem Erbfall. Die Schlusserben haben deshalb, wenn sie konkrete Gründe für ihr Recht auf Herausgabe des Geschenkes darlegen können, einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten. |
Das hier Gesagte gilt übrigens auch, wenn ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, das bindend geworden ist.
Die Schenkung stellt dann eine Beeinträchtigung der Interessen des Vertragserben dar und ist damit böswillig, wenn der Erblasser sie deshalb macht, weil er seine Meinung gegenüber der bzw. den im Erbvertrag gemachten Verfügung(en) geändert hat.
Wichtig: |
Der Vertragserbe (= der durch die Schenkung Benachteiligte) muss die Beeinträchtigungsabsicht des Verstorbenen im Streitfall beweisen. |
Böswillig ist die Schenkung dann nicht, wenn der Erblasser objektiv nachvollziehbare Gründe dafür hat, dem Dritten etwas zu schenken (sog. lebzeitiges Eigeninteresse). Als nachvollziehbarer Grund wird z.B. die Belohnung für langjährige Pflege angesehen. Ebenfalls als nicht böswillig wird die Schenkung üblicher Gelegenheitsgeschenke (z.B. zum Geburtstag) angesehen.
Hinweis: |
Der Erblasser sollte seine Gründe im Schenkungsvertrag darlegen, um späteren Streit über seine Motive zu vermeiden. |
a) Grundsätzlich ist der Beschenkte zur Herausgabe des Geschenkes an den oder die Erben verpflichtet.
b) Der Umfang der Herausgabepflicht richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Insoweit ist danach zu unterscheiden, ob der Beschenkte die Böswilligkeit des Erblassers kannte oder nicht.
Wusste der Beschenkte von der Böswilligkeit des Erblassers, muss er das Geschenk an den oder die Vertragserben herausgeben. Kann er es nicht mehr herausgeben, muss er in der Regel den Wert des Geschenkes ersetzen.
Wusste der Beschenkte dagegen nichts von der Böswilligkeit des Erblassers, muss er nur noch dasjenige herausgeben, was er noch hat. Im übrigen entfällt der Anspruch des oder der Vertragserben, da der Beschenkte insoweit nicht mehr bereichert ist.
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