1. Neben der Schenkung auf den Todesfall, hat der künftige Erblasser auch die Möglichkeit einer Person für den Fall seines Todes, etwas durch einen Vertrag zugunsten Dritter zuzuwenden.
Häufige Anwendungsfälle hierfür sind:
2. Solche Schenkungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form und fallen - vorausgesetzt der Beschenkte nimmt die Schenkung an - nicht in den Nachlass.
Wichtig: |
Weiß der Beschenkte zu
Lebzeiten des Schenkers nichts von der Schenkung (etwa, weil der
Schenker dies nicht will), kann er sie erst nach
dessen Tod annehmen (vorausgesetzt er erfährt nunmehr davon).
Da die Erben Rechtsnachfolger des Schenkers und nunmehrigen Erblassers sind, können sie die Schenkung (die ja noch nicht vollzogen wurde) widerrufen. Dann geht der Beschenkte leer aus. Dagegen hilft nur, in den Schenkungsvertrag eine Klausel aufzunehmen, die bestimmt, dass der Vertrag nicht widerrufbar ist. Das bedeutet aber andererseits, dass auch der Schenker die Schenkung nicht widerrufen kann. |
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