1. Begriff der Schenkung von Todes wegen
Eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen
auf den Todesfall liegt vor, wenn die Schenkung an die Bedingung geknüpft wird,
dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
Der Schenker kann damit erreichen, dass bestimmte Teile des Vermögens, die ohne
die Schenkung später zum Nachlass gehören würden, rechtzeitig auf bestimmte
Personen übertragen werden.
2. Speziell: Bereits vollzogene Schenkung
- Vollzieht der Schenker die Schenkung schon zu
Lebezeiten, müssen sich Schenker und Beschenkter darüber einig sein, dass
der Gegenstand oder das Recht unentgeltlich übertragen werden. Bei
Grundstücken bedarf der Schenkungsvertrag der notariellen Form. Zusätzlich
ist die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch erforderlich.
- War die Schenkung bereits vollzogen und stirbt
der Beschenkte vor dem Schenker, so fällt das Zugewendete an den
Schenker zurück. Dieser kann den Gegenstand wieder verschenken. Ansonsten
gehört er wieder zum Nachlass.
3. Speziell: Schenkungsversprechen
- Soll nur ein Schenkungsversprechen auf den
Todesfall abgegeben werden, muss dies in der gleichen Form geschehen, die
für letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) vorgesehen ist.
- Stirbt derjenige, demgegenüber ein
Schenkungsversprechen abgegeben wurde vor dem Schenker (die Bedingung
tritt also nicht ein), so "erledigt" sich das
Schenkungsversprechen und die versprochene Zuwendung fällt in den Nachlass.
- Überlebt der Beschenkte dagegen den Schenker,
dann tritt die Bedingung ein und der geschenkte Gegenstand oder das
geschenkte Recht gehen ohne weiteres auf den Beschenkten über. Die
Zuwendung gehört dann nicht mehr zum Nachlass.
Hinweis: |
Auch im Falle von Schenkungen
auf den Todesfall ist das Pflichtteilsrecht anwendbar, so dass
pflichtteilsberechtigte Personen im Erbfall gegebenenfalls Ergänzung
ihres Pflichtteils vom Beschenkten fordern können.
Zu beachten sind zudem die Grundsätze über "böswillige
Schenkungen". |
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