Unter eng begrenzten Voraussetzungen sieht das Gesetz vor, dass ein Geschenk zurückgefordert werden kann:
a) bei Verarmung des Schenkers, § 528 BG
Ein Geschenk kann immer dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr finanzieren oder gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten oder seinem Ehegatten nicht erfüllen kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Beschenkte zur Rückgabe des Geschenkes verpflichtet, wenn der Schenker dies verlangt.
b) bei schwerer Verfehlung oder grober Undank, § 530 BGB
Der Schenker kann die Schenkung widerrufen und das Geschenk anschließend herausverlangen, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker schuldig gemacht hat.
Das gleiche gilt, wenn ein naher Angehöriger des Schenkers sich groben Undanks schuldig gemacht hat.
Hat der Erblasser in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen getroffen, sind ihm hinsichtlich des Verschenkens der Gegenstände, über die er dort verfügt hat, Grenzen gesetzt. Verschenkt er Teile seines Vermögens in der Absicht, einen Vertragserben in seinen aus dem Erbvertrag folgenden Rechten zu beeinträchtigen (sog. böswillige Schenkung), muss der Beschenkte das Geschenk nach dem Tod des Erblassers an den Vertragserben herausgeben, wenn dieser es verlangt.
Das gilt auch dann, wenn der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und dieses Testament bindend geworden ist.
Siehe im einzelnen hierzu auf der vorhergehenden Seite unter dem Punkt 'Voraussetzungen und Folgen sog. böswilliger Schenkungen'.
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