Eine Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, wobei sich beide einig sind, dass ein Gegenstand oder ein Recht unentgeltlich übertragen wird. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und der Beschenkte wird durch die Schenkung "bereichert".
Ein Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Schenkung wird allerdings auch bei Fehlen der notariellen Form wirksam, wenn sie vollzogen, d.h. das Geschenk an den Beschenkten übergeben wird.
Wichtig: |
Soll ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung geschenkt werden, ist zur Wirksamkeit der Schenkung darüber hinaus die Eintragung des Beschenkten ins Grundbuch erforderlich. |
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, geht das Geschenk in das Vermögen des Beschenkten über. Der Schenkende verliert das Eigentum an dem Gegenstand oder Recht.
Achtung: |
In dem Eigentumsverlust liegt das typische Risiko einer Schenkung für den Schenker. Deshalb will ein solcher Schritt - insbesondere bei größeren Schenkungen - gut überlegt sein. Bereut der Schenker später die Schenkung, kann er diese nur ausnahmsweise wieder zurückfordern. |
3. Erst überlegen, dann schenken!
Um Risiken, die mit der Schenkung zusammenhängen (z.B. die spätere Verarmung des Schenkers) zu begrenzen, können und sollten im Schenkungsvertrag entsprechende Absicherungen getroffen werden. Denkbar ist z.B., dass sich der Schenker die Nutzungen (z.B. ein Wohnrecht) an dem Geschenk zu Lebzeiten sichert.Zu bedenken ist auch, dass die Abkömmlinge des Schenkers, für das, was sie als Ausstattung erhalten haben, gegenüber den anderen Erben ausgleichspflichtig sein können.
Darüber hinaus besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten, wenn durch Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten ihr Pflichtteil vermindert wurde.
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