Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Gemeinsame Kinder und Konten?

1. Sorgerecht für gemeinsame Kinder

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder, so können sie seit dem 01.07.1998 das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Dafür ist allerdings eine entsprechende Erklärung beider Elternteile erforderlich. Stirbt der eine Teil und wurde eine solche Erklärung abgegeben, behält der überlebende Partner das Sorgerecht.

Konnten sich die Eltern nicht einigen, behält die Mutter das Sorgerecht. Stirbt sie,  entscheidet das Familiengericht darüber, ob das Sorgerecht auf den Vater übergeht. Maßgebendes Kriterium ist insoweit das Kindeswohl. Entscheidet sich das Gericht gegen die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater, wird es einem Vormund übertragen.

Bei Nichteinigung über das Sorgerecht, hat die Kindesmutter auch die Möglichkeit in einem Testament oder Erbvertrag einen Vormund zu benennen, der das Sorgerecht ausüben soll.

2. Abwicklung eines gemeinsamen Kontos

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Konto (sog. Oder-Konto), über das jeder verfügen kann, so fällt im Erbfall die Hälfte davon in den Nachlass des Verstorbenen. Das gilt unabhängig davon, wer auf das Konto hauptsächlich eingezahlt hat. 

Soll dies verhindert werden, können die Lebenspartner der Bank gegenüber erklären, dass im Falle des Todes eines von beiden das gesamte Guthaben dem überlebenden Lebenspartner zustehen soll (sog. Vertrag zugunsten Dritter). Das sollte dem Partner schriftlich mitgeteilt werden.
Darüber hinaus kann auch in einem Testament oder Erbvertrag entsprechendes verfügt werden.

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