Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Erbvertrag als Absicherung des überlebenden Lebenspartners

1. Eine zweite Möglichkeit, für den Todesfall eines Lebenspartners eine Absicherung zu treffen, stellt der Abschluss eines Erbvertrages dar. In einem solchen Erbvertrag können die Lebenspartner Zuwendungen an den Überlebenden vereinbaren, die dazu dienen, diesen abzusichern und seine Versorgung sicherstellen.

Hinweis:
Zu bedenken ist aber, dass ein Erbvertrag für beide Teile bindend ist. Im Gegensatz zum Testament kann er nicht durch einseitige Handlungen (z.B. ein späteres Testament) beseitigt werden. Darüber hinaus behält er seine Wirkung auch nach der Trennung der Lebensgemeinschaft. Allerdings haben beide Teile die Möglichkeit, sich den Rücktritt vom Vertrag für einen bestimmten Fall vorzubehalten.

2. Inhalt des Erbvertrages

Von besonderer Bedeutung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind

a) die finanzielle Sicherung, wobei zu bedenken ist, ob eine Erbeinsetzung erfolgen soll oder die Absicherung im Wege eines Vermächtnisses ausreicht.

b) die Absicherung der Wohnsituation, wenn beide im Haus oder der Eigentumswohnung eines Lebenspartners leben. Hier stellt sich die Frage, ob die Wohnung /das Haus nicht dem anderen Lebenspartner zugewendet werden soll.
Die Absicherung kann aber auch dadurch erfolgen, dass dem überlebenden Partner ein (Dauer-) Wohnrecht eingeräumt wird.

3. Gesetzliche Rücktrittsgründe

Auch wenn im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart ist, sieht das Gesetz bestimmte Gründe vor, in denen die Lebenspartner vom Vertrag zurücktreten können:

a) Ein Lebenspartner kann sich im Erbvertrag zu bestimmten lebzeitigen Gegenleistungen verpflichten, die er für bestimmte Begünstigungen, die er im Falle des Todes des anderen Lebenspartners erhält, erbringen muss (z.B. Haushaltsführung, Pflege). Hält er seine Verpflichtung nicht ein, weil die entsprechende Vereinbarung später wieder aufgehoben wird, steht dem anderen Lebenspartner ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu.

Hinweis:
Häufig passiert es, dass die Vereinbarung über eine Pflege- und/oder Unterhaltsleistung nicht wieder aufgehoben wird, diese Verpflichtung aber trotzdem nicht erfüllt wird. Die Gerichte geben auch in diesen Fällen teilweise ein Rücktrittsrecht.

b) Ein weiterer im Gesetz genannter Rücktrittsgrund liegt darin, wenn ein Lebenspartner gegenüber dem anderen eine schwere Verfehlung begeht. Hierzu zählen aber nur solche Verfehlungen, die normalerweise zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden (z.B. schwere körperliche Misshandlungen oder schwere Verbrechen oder Vergehen). Die Auflösung der Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht.

4. Steuerliche Aspekte

Zu bedenken ist hinsichtlich der im Erbvertrag zu machenden Zuwendungen, dass der Lebenspartner im Erbfall immer in die höchste Steuerklasse eingestuft wird. Die Steuerlast kann dadurch abgemildert werden, dass Immobilien statt Bargeld oder Wertpapieren zugewendet werden.

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