Nichteheliche Lebensgemeinschaft und gesetzliches Erbrecht?

1. Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Die Rechtsprechung legt den Begriff wie folgt aus: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Gemeinschaft zwischen Lebenspartner unterschiedlichen Geschlechts, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Die Bindung beider Lebenspartner muss so eng sein, dass von ihnen "ein gegenseitiges Einstehen in den Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann."

Hinweis:
Reine Wohngemeinschaften sind keine nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Auch werden homosexuelle Beziehungen nicht von dieser Rechtsprechung erfasst. 

2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und gesetzliches Erbrecht?

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst werden, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht durchbrochen:

a) Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die Erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (sog. Dreißigster, § 1969 BGB).

b) Haben beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt, so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a), wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war und die oben genannten Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.

3. Der Überlebende nutzt die Eigentumswohnung bzw. das Haus des Verstorbenen

Hat der überlebende Lebenspartner in der Eigentumswohnung oder im Haus des Verstorbenen gelebt, muss er - wenn die Erben dies verlangen - ausziehen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn zugunsten des überlebenden Lebenspartners ein Wohnrecht vereinbart wurde.

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