Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden bzw. kann ein solcher nicht ermittelt werden und hat der Erblasser auch keinen Erben benannt, erbt der Staat. Die Regelung findet sich in § 1964 BGB.
Die entsprechend Entscheidung des Nachlassgerichts kann von demjenigen, der meint, erbberechtigt zu sein, angefochten werden. Erforderlich ist dafür der Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser oder eines ihn begünstigenden Testaments.
Tipp: Hat der Erblasser keine gesetzlichen Erben, so kann er das Erbrecht des Staates ausschließen, indem er ein entsprechendes Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt. |
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