Nicht selten erhalten Kinder von ihren Eltern oder Enkel von ihren Großeltern schon zu deren Lebzeiten Zuwendungen. Diese sind beispielsweise als Hilfe bei der Ausbildung, beim Start ins Berufsleben, beim Kauf einer Wohnung bzw. Finanzierung eines Hauses gedacht. Haben die anderen Erben solche Zuwendungen nicht erhalten, so sieht das Gesetz in § 2050 BGB eine Ausgleichspflicht des begünstigten Erben vor, damit es nicht zu Ungerechtigkeiten kommt. In Folge der Ausgleichspflicht kann es zur Änderung des Erbteils eines Erben kommen.
1. Ausgleichspflichtige Personen
Die Ausgleichspflicht gilt grundsätzlich nur für Abkömmlinge des Erblasser (Kinder, Enkel, Urenkel ...). Dagegen werden andere Erben (Verwandte des Erblassers und der überlebende Ehegatte) von der Ausgleichspflicht nicht erfasst.
Achtung: Ausnahmsweise besteht die Ausgleichspflicht auch bei einer Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag (also gerade keine gesetzliche Erbfolge), wenn der Verstorbene seine Abkömmlinge in der letztwilligen Verfügung genau mit dem bedacht hat, was ihr gesetzlicher Erbteil wäre, § 2052 BGB. |
2. Welche Zuwendungen sind ausgleichspflichtig und welche nicht?
Ausgleichspflichtige Zuwendungen | Nichtausgleichspflichtige Zuwendungen |
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3. Ausschluss der Ausgleichspflicht
Über das oben unter 2. bereits genannte hinaus, ist die Ausgleichspflicht des Zuwendungsempfängers ausgeschlossen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat.
4. Berechnung des Ausgleichs
Für die Berechnung ist der Wert des Zugewendeten zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Wertsteigerung oder Minderungen die danach eintreten, bleiben außer Betracht. Allerdings wird der Kaufkraftschwund des Geldes berücksichtigt.
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