Eine Besonderheit besteht im Hinblick auf das Erbrecht für bäuerliche Höfe. Um den bäuerlichen Hof und sein Zubehör als Ganzes zu erhalten, wurden in den meisten alten Bundesländern zu diesem Zweck Sondervorschriften erlassen, die anstelle der gesetzlichen Erbfolge des BGB gelten. Folge ist, dass der Hof nur auf einen Erben übergeht, den der Erblasser bestimmt. Benennt dieser keinen Hoferben, kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung, wobei es in einigen Bundesländern Regelungen gibt, die ebenfalls nur einen einzigen Erben vorsehen. Die anderen Erben erhalten jeweils Ausgleichsansprüche, werden aber nicht Miterben des Hofes. Der Abfindungsanspruch kann durch eine gegenteilige Bestimmung des Erblassers aufgehoben werden. Entsprechende Regelungen gibt es in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. In den übrigen Bundesländern gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB.
Sind mehrere Erben gleicher Ordnung vorhanden, übernimmt in erster Linie die Person den Betrieb, die den Hof vor dem Erbfall schon bewirtschaftet hat. Nachrangig erbt derjenige, der den vererbten Hof vielleicht an dessen Stelle hätte bewirtschaften sollen – dies schließt man z. B. daraus, dass der Betreffende vom Erblasser durch Ausbildung oder Übertragung von Verantwortung auf dem Hof auf dessen Leitung vorbereitet wurde. An dritter Stelle folgt je nach Brauch der Gegend der älteste oder jüngste Miterbe. Die früher übliche Bevorzugung männlicher Erben gibt es heute nicht mehr. Wird der Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten übergeben, ist ein Übergabevertrag notwendig.
Wichtig: |
Trotz dieser Sonderregelungen ist es zulässig, dass der Erblasser und Hofeigentümer durch letztwillige Verfügung von den Regelungen Abweichendes bestimmt. Hier kann eine anwaltliche Beratung nur angeraten werden. |
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