Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Umgekehrt erben auch die Stiefeltern nicht von ihren Stiefkindern.
Tipp: |
1. Beabsichtigen die Stiefeltern, ihren Stiefkindern nach ihrem Tod etwas zukommen zu lassen, können sie sie in einem Testament als Erben einsetzen oder in einem Erbvertrag bedenken bzw. ein entsprechendes Vermächtnis aufsetzen. |
2. Die Stiefeltern können das Stiefkind aber auch adoptieren. In diesem Fall erbt das Adoptivkind wie ein leibliches Kind. Zu beachten ist aber die unterschiedliche Ausgestaltung des gesetzlichen Erbrechts bei der Adoption Minderjähriger und Volljähriger (vergleiche: Thema 'Gesetzliche Erbfolge - Adoptivkinder'). |
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