Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet sich für Adoptivkinder danach, ob sie als Minderjährige oder Volljährige adoptiert wurden.
1. Gesetzliche Erbfolge bei Adoption Minderjähriger
Ein angenommenes minderjähriges Kind erbt genauso wie ein eheliches Kind. Es erbt folglich auch von den Eltern und Großeltern der Adoptiveltern. Umgekehrt erben auch diese vom angenommenen Kind.
Achtung: |
Von den leiblichen Eltern erbt das angenommene Kind nicht - und umgekehrt. |
2. Gesetzliche Erbfolge bei Adoption Volljähriger
Ein adoptierter Volljähriger erbt lediglich von seinen Adoptiveltern. Eine weitere Erstreckung des gesetzlichen Erbrechts auf die Verwandten der Adoptiveltern findet nicht statt.
Achtung: |
Ausnahmsweise kann auch für den volljährig Adoptierten die oben unter 1. beschriebene Erbfolge eintreten, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Adoption eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. |
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