Gesetzliche Erbfolge - Nichteheliche Kinder und ihre Väter

Bei einem nach dem 31. März 1998 eingetretenen Erbfall gilt für nichteheliche Kinder das gleiche Erbrecht wie für eheliche Kinder. Auch nichteheliche Kinder haben ab diesem Zeitpunkt einen direkten Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und nicht nur einen Erbersatzanspruch. Das gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Einzige Ausnahme waren bisher sind nichteheliche Kinder in den alten Bundesländern, die vor dem 01.07.1949 geboren warensind. Diese hatten kein Erbrecht.

Am 28.05.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung bestimmter nichtehelicher Kinder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Deutschland musste daher seine Gesetze anpassen. Am 18.03.2011 stimmte der Bundesrat einer entsprechenden Reform des Erbrechts zu. Die neue Rechtslage sieht vor, dass auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Sie sind damit auch pflichtteilsberechtigt.

Einschränkung: Die Neuregelung gilt für alle künftigen Erbfälle sowie rückwirkend für Erbfälle, die nach der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stattgefunden haben – also ab 29.05.2009. Der Gesetzgeber will dadurch das Vertrauen der Personen schützen, die vor der Gerichtsentscheidung Erben geworden sind und sich auf die Gültigkeit der früheren Vorschriften verlassen haben. Mit der Gerichsentscheidung ist jedoch dieser Vertrauensschutz entfallen, so dass ihr Datum zum Stichtag für die Neuregelung geworden ist.

Für Erbfälle vor der EGMR-Entscheidung bleibt damit alles bei der früheren Rechtslage.

Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung hatte zunächst vorgesehen, dass nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum vor 01.07.1949 auch bei einem Erbfall nach dem 29.05.2009 nur erben sollten, wenn das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch am Leben wären. Die vom Bundesrat beschlossene Gesetzesfassung enthält diese Regelung nicht mehr.

Zwar gilt die Neuregelung rückwirkend nur für Erbfälle nach dem 29.05.2009, es gibt aber eine Ausnahme: Ist der Staat selbst Erbe (weil z. B. keine lebenden Verwandten oder Ehegatten / Lebenspartner mehr vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde) soll der Staat den Wert der Erbschaft auch bei Erbfällen vor dem Stichtag an die nichtehelichen Kinder auszahlen.

Die erbrechtlichen Regelungen für nichteheliche Kindern in den alten und neuen Bundesländern unterscheiden sich dementsprechend wie folgt:

  Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Erbfall bis 31.03.1998 a) nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum vor dem 01.07.1949: Kein Erbrecht

b) nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum ab 02.07.1949:

- nur Geldanspruch gegen die Erben in Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs
(= Erbersatzanspruch)

- Möglichkeit, zwischen dem 21. und 27. Geburtstag einen vorzeitigen Erbausgleich zu verlangen

- für Erbfälle vor dem 03.10.1990 bleibt das Recht der DDR maßgebend

- für alle nichtehelichen Kinder, die vor dem 03.10.1990 geboren wurden, gelten die gleichen Regelungen wie für eheliche Kinder

- für nichteheliche Kinder, die nach dem 03.10.1990 geboren wurden, gelten die Vorschriften, die das BGB bis dahin für nichteheliche Kinder und Väter enthielt (Erbersatzanspruch, vorzeitiger Erbausgleich)

Erbfall nach dem 31.03.1998:

nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum vor dem 01.07.1949: Kein Erbrecht

nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum ab 02.07.1949: es gilt das gleiche gesetzliche Erbrecht, wie zwischen ehelichen Kindern und ihren Vätern

Erbfall nach dem 29.05.2009

nichteheliche Kinder mit Geburtsdatum vor dem 01.07.1949 sind den später geborenen Kindern gleichgestellt und haben das gesetzliche Erbrecht.

Wichtig: Das Erbrecht zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern setzt immer voraus, dass das Verwandtschaftsverhältnis feststeht. Das bedeutet nichts anderes, als das die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung geklärt sein muss.

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