Der sog. Voraus ist in § 1932 BGB geregelt.
Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, so erhält er den sog. Voraus. Dieser umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrem Wert. Der Voraus soll dem Ehegatten ein Weiterleben in der gewohnten Umgebung sichern. Deshalb hat der überlebende Ehegatten Anspruch auf Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Bücher, Bilder, Hochzeitsgeschenke und weitere Gegenstände, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind. Grundsätzlich gehört dazu auch das durch die Familie genutzte Auto. Es fällt jedoch nicht in den Voraus, wenn es praktisch das ganze Vermögen des Verstorbenen bildete.
Der Voraus ist gegenüber den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung - also den Abkömmlingen - eingeschränkt. Der überlebende Ehegatte erhält die regelmäßig zum Voraus zählenden Gegenstände nur, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der hinterbliebene Ehegatten ohnehin den gesamten Nachlass (vgl.: Gesetzliche Erbfolge - Ehegatten).
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