Zur Erklärung: Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte ist alleiniger Inhaber der in die Ehe mitgebrachten Vermögensrechte. Was der jeweilige Ehepartner während der Ehe durch Arbeit oder durch sein Vermögen erwirbt, gehört ihm.
Für die Erbquote im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bedeutet das, dass nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft eine pauschale Erhöhung des Erbanteils um ein Viertel stattfindet.
Es besteht aber eine zusätzliche Besonderheit:
Wenn neben dem überlebenden Ehegatten Kinder erbberechtigt sind, erben alle - also auch der Ehegatte - zu gleichen Teilen.
Übersicht über den Erbanteil des überlebenden Ehegatten bei Gütertrennung:
Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) |
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k | ||||
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) | 1/2 | |||
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) | 1/2 (ist ein Großelternteil verstorben erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Teil, § 1931 BGB) | |||
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen | 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB) |
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