Gesetzliche Erbfolge unter Verwandten

Die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten unterteilt das Gesetz in vier Ordnungen. Das hat zur Folge, dass ein Verwandter solange nicht Erbe wird, wie ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

1. Gesetzliche Erbfolge - Erben der ersten Ordnung

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. Kinder, Enkel, Urenkel ..., wobei lebende Kinder des Erblassers die Enkel ausschließen und lebende Enkel die Urenkel. 

Achtung:
Stiefkinder gehören nicht zu den Abkömmlingen. Ebenso wenig erben die Stiefeltern von den Stiefkindern.
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Übersicht: Erben der ersten Ordnung

   

Erblasser(in)

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Sohn 1/2

  Tochter 1/2
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Bei verstorbenem Kind:

Erblasser(in)

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Sohn 1/2

  Tochter: verstorben
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    Enkel 1/4 Enkel 1/4

2. Gesetzliche Erbfolge -Erben der zweiten Ordnung

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers.

Die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, übernehmen dessen Erbteil. Beispiel: Der kinderlose Erblasser verstirbt. Der Vater des Erblassers ist ebenfalls bereits verstorben. Seinen hälftigen Anteil erhalten die Geschwister des Erblassers.

Übersicht: Erben der zweiten Ordnung

   

Erblasser(in)

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Mutter 1/2

  Vater 1/2
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Bei verstorbener Mutter:

Erblasser(in)

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Vater 1/2

  Mutter: verstorben
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    Schwester des Erblassers 1/4 Bruder des Erblasser 1/4

3. Gesetzliche Erbfolge - Erben der dritten Ordnung

Folgende Verwandte werden von der dritten Ordnung umfasst: Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine etc.)

Übersicht: Erben der dritten Ordnung

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Erblasser(in)

 

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2. Ordnung:

Mutter (verstorben)

Vater (verstorben)

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3: Ordnung:

Großmutter 1/4

Großvater (verstorben)

 Großmutter (verstorben)

Großvater (verstorben)
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Tante des Erblassers 1/4 

Onkel des Erblassers 1/2

4. Gesetzliche Erbfolge - Erben der vierten Ordnung

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Dies gilt allerdings mit der Besonderheit, dass für bereits verstorbenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge eintreten. Es erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein.

Übersicht: Erben der vierten Ordnung

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Erblasser(in)

 

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2. Ordnung:

Eltern (verstorben)

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3: Ordnung:

Großeltern (verstorben)

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4. Ordnung:

Urgroßeltern (verstorben)

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Großtante 1/1

Großonkel (verstorben)
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Tante 2. Grades erbt nichts

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