Gesetzliche Erbteil des eingetragenen Lebenspartners

Eingetragene Lebenspartner sind vom Gesetzgeber den Ehegatten inzwischen weitgehend gleichgestellt worden. Dies gilt auch für das Erbrecht. Nach § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.

Der überlebende Lebenspartner erhält darüber hinaus auch die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Haushaltsgegenstände (soweit diese kein Grundstückszubehör sind) sowie die zur Begründung der Lebenspartnerschaft getätigten Geschenke (entsprechend den Verlobungsgeschenken bei einer Ehe) als sogenannten Voraus. Hier gibt es eine Einschränkung: Erbt der Lebenspartner als gesetzlicher Erbe neben Verwandten der ersten Ordnung, bekommt er vom Voraus nur das, was er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Gibt es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern, bekommt der überlebende Lebenspartner alles. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalles eine Gütertrennung und sollen neben dem Lebenspartner auch noch ein oder zwei Kinder des Erblassers erben, erben der Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Der Lebenspartner geht leer aus, wenn zur Zeit des Erbfalles die Voraussetzungen für eine offizielle Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG vorgelegen haben und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies gilt auch bei einem vom Erblasser gestellten Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft, weil deren Fortsetzung aus Gründen von der Seite des anderen Partners eine unzumutbare Härte gewesen wäre.

Lebenspartner können wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Schließt ein Lebenspartner den anderen durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge aus, kann dieser von den Erben einen Pflichtteil verlangen (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils). Auch die Vorschriften des BGB über den Erbverzicht gelten entsprechend wie bei Ehegatten.

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