Verhaltensbedingte Kündigung:

Teilnahme an einem Streik

Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung, denn sie stellt keine Verletzung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers dar.

2. Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt dagegen eine (schwere) Pflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung berechtigt. Grundsätzlich bedarf es aber einer vorherigen Abmahnung.

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