Verübt der Arbeitnehmer in der Freizeit Straftaten, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur in dem Fall zulässig, wenn der Arbeitnehmer damit gleichzeitig gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstößt. Je nach den Umständen ist aber eine personenbedingte Kündigung möglich (z.B. bei einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers).
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