1.
Beinhaltet eine Beleidigung des Arbeitgebers nach Form und / oder Inhalt eine
erhebliche Ehrverletzung für diesen, ist eine ordentliche (unter
Umständen auch außerordentliche) Kündigung zulässig. Eine Abmahnung ist
grundsätzlich nicht erforderlich.
In weniger schweren Fällen kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht.
2. Auch Beleidigungen gegenüber anderen Arbeitnehmern stellen einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers dar, so dass eine ordentliche, im Einzelfall sogar eine außerordentliche Kündigung zulässig ist.
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