Auch wenn der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen will, muss er prüfen, ob die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz besteht.
Voraussetzung dafür ist zum einen, dass ein freier Arbeitsplatz besteht. Darüber hinaus müssen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das beanstandete Verhalten auf dem anderen Arbeitsplatz vom Arbeitnehmer nicht fortgesetzt wird. Eine Rolle spielt des weiteren, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar sein muss. Insoweit sind die Ursachen des Fehlverhaltens genauso zu berücksichtigen, wie die Schwere der Pflichtverletzung. Hat der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung(en) verschuldet, spricht dies mehr für die Unzumutbarkeit einer Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, als bei personen- oder betriebsbedingten Kündigungen
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