Verhaltensbedingte Kündigung:

Abmahnung als milderes Mittel

1. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob als milderes Mittel zur Kündigung nicht zunächst eine Abmahnung in Betracht kommt. Sinn der Abmahnung ist es, ist der deutliche und ernsthafte Hinweis des  Arbeitnehmers auf dessen Pflichtverletzung und die Aufforderung an ihn, sein Fehlverhalten zu ändern oder aufzugeben. Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung verdeutlicht, dass weitere Pflichtverletzungen möglicherweise zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

2. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn objektive Umstände erkennen lassen, dass sie nicht erfolgversprechend sein wird. Der Arbeitnehmer zeigt also auch weiterhin, dass er nicht gewillt ist, seine Pflichten einzuhalten. Der Arbeitgeber kann auch dann auf eine Abmahnung verzichten, wenn schwere Pflichtverletzungen gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer der Pflichtverstoß ohne weiteres erkennbar war und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (siehe unten 3.). 

3. In den nachfolgend genannten Fällen kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen: schwere Beleidigungen, Androhung von Arbeitsunfähigkeit, Handgreiflichkeiten gegenüber Kollegen, Manipulation bei der Zeiterfassung, sexuelle Belästigung von Mitarbeitern, Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung.

4. Weitere Informationen zur Abmahnung gibt es unter dem entsprechenden Thema.

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