Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personen

Einem bestimmten Kreis der Beschäftigten, der auf dem Arbeitsmarkt eine relativ schwache Position hat, kann nur unter erschwerten Voraussetzungen gekündigt werden. Teilweise ist die Kündigung von der vorherigen Zustimmung einer Behörde abhängig.

Folgende Beschäftigte stehen unter einem Sonderkündigungsschutz:

- Arbeitnehmer(innen), die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen;

- Arbeitnehmerinnen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen;

- Betriebsräte und Personalräte einschließlich (vorübergehend) nachgerückter Ersatzmitglieder;

- Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus;

- Mitglieder der JAV und des Wahlvorstandes sowie Wahlwerber;

- Schwerbehinderte, 

- Wehrdienstleistende.

Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz kommt dann nicht mehr zum tragen, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder der Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, die zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

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