Besondere Kündigungsfristen für bestimmte Personen

1. Ausbildungsverhältnis

Ein Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit ohne Frist ordentlich gekündigt werden. Nach Beendigung der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist oder durch den Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, gekündigt werden.

2. Schwerbehinderte

Schwerbehinderten darf nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nur unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden.

3. Eltern im Erziehungsurlaub

Der den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmende Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Während dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber nicht kündbar.

4. Betrieb im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgebend ist.

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