Kündigungsfrist: Abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag möglich. Das gilt auch, wenn durch den Arbeitsvertrag auf die Regelung des jeweiligen Tarifvertrags Bezug genommen wird.

Eine Verkürzung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist (4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats) kann durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag erfolgen.

Bei einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit sowie in Kleinunternehmen (nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) kann eine Verkürzung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist durch arbeitsvertragliche Regelung erfolgen.

Die für den Arbeitgeber verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB können im Arbeitsvertrag nur durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verkürzt werden.

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