Kündigungsfristen: Abweichende
Vereinbarungen im Tarifvertrag
1. Im Tarifvertrag können alle gesetzlichen
Kündigungsfristen sowohl verkürzt als auch verlängert werden, § 622 Abs. 4
BGB.
Abgewichen
werden
kann also
- von
der
Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB,
- von
den
verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB
und
- von
der
Kündigungsfrist während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB.
2. Die tariflichvertraglichen
Kündigungsfristen gelten,
- wenn Arbeitnehmer
und Arbeitgeber tarifgebunden sind (also Mitglied in den
Tarifvertragsparteien, Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband sind),
- im Arbeitsvertrag
auf den jeweiligen Tarifvertrag Bezug genommen wird.
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