Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, dass der Betriebsrat in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen an der Entscheidung beteiligt wird.
1. Anhörung des Betriebsrates
a) Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu
hören. Dazu muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Umstände
informieren, die für die Entscheidung über die Kündigung von Bedeutung sein
können.
Soweit betriebsbedingte Kündigungen erfolgen sollen, muss der Arbeitgeber dem
Betriebsrat alle Sozialdaten der in den Auswahlprozess einbezogenen Arbeitnehmer
mitteilen.
b) Der Betriebsrat hat nun bei einer ordentlichen Kündigung die Möglichkeit innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Bleibt er untätig, so gilt dies als Zustimmung zur Kündigung.
Wichtig: |
Unterlaufen dem Betriebsrat bei der Beschlussfassung Fehler, so gehen diese zu seinen Lasten, d.h. der Arbeitnehmer kann von ihm uU Schadensersatz fordern. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber darüber informiert wurde. |
c) Der Betriebsrat soll den zu kündigenden Arbeitnehmer anhören, § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG.
d) Folgen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrates
Ist die Anhörung des Betriebsrates unterblieben, ist die Kündigung unwirksam. Dieser Mangel kann nicht nachträglich geheilt werden. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrates kann seit 01.01.2004 nur noch in der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Zudem kann der Arbeitnehmer schon in der ersten Instanz Weiterbeschäftigung verlangen, da die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
2. Widerspruchsrecht des Betriebsrates
Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
Widerspricht der Betriebsrat, wird die Kündigung zwar nicht unwirksam. Der Arbeitnehmer hat aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Recht auf Weiterbeschäftigung.
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