Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden, schließt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine krankheitsbedingte Kündigung aus. In diesem Fall führt die Erkrankung nämlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblicher Interessen des Arbeitgebers.
nach oben | Vorhergehende Seite | Kündigung Überblick | Arbeitsrecht Startseite
Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht