Kann der Arbeitgeber die Betriebsstörungen, die durch die langandauernde Krankheit eines Arbeitnehmers verursacht werden, durch Überbrückungsmaßnahmen vermeiden, liegt keine kündigungsrelevante erhebliche Beeinträchtigung vor. Solche Maßnahmen können sein die Neueinstellung einer Aushilfskraft, die Durchführung von Über- oder Mehrarbeit, eine personelle Umorganisation, organisatorische Umstellungen oder der Einsatz eines Arbeitnehmers aus der Personalreserve.
Nur wenn derartige Überbrückungsmaßnahmen für den Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar sind, kommt eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht.
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