Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: 

Negative Gesundheitsprognose

Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Sind in der Vergangenheit häufig Kurzerkrankungen aufgetreten, können sie für eine entsprechende Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. 

Ist die Krankheit ausgeheilt, gilt dies jedoch nicht. 

Das bedeutet: Nur soweit die krankheitsbedingten Fehlzeiten die Gefahr künftiger Erkrankungen indizieren können, sind sie für die negative Gesundheitsprognose bedeutsam werden.

Darüber hinaus bedeutet dies auch, dass in der Vergangenheit aufgetretene Krankheiten, die keine Wiederholungsgefahr in sich bergen, nicht für die negative Gesundheitsprognose herangezogen werden dürfen. Einmalige Ausfallzeiten aufgrund eines Unfalls scheiden darum ebenso als Grundlage der Gesundheitsprognose aus wie erfolgreiche Operationen oder ausgeheilte Erkrankungen. Unterliegt der Arbeitnehmer häufig Sportunfällen, lassen diese ggf. eine negative Gesundheitsprognose zu. Voraussetzung ist aber, dass sich der Arbeitnehmer bisher als besonders unvorsichtig oder verletzungsanfällig gezeigt hat.

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