Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsunfall, Berufsunfähigkeit, Kuraufenthalt

1. Ein Betriebsunfall oder eine Berufsunfähigkeit an sich begründen keinen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers, der eine Kündigung wegen Krankheit rechtfertigen würde. Vielmehr muss die daraus folgende eingeschränkte Eignung und / oder Fähigkeit des Arbeitnehmers eine Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung nach sich ziehen. 

2. Darüber hinaus muss der Betriebsablauf durch die eingeschränkte Eignung und / oder Fähigkeit des Arbeitnehmers erheblich gestört sein.

3. Hinsichtlich einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss der Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den erkrankten Arbeitnehmer möglich ist. Steht keine freie Arbeitsstelle zur Verfügung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob er in Ausübung seines Weisungsrechts einen anderen Arbeitnehmer umsetzen oder versetzen kann. Der Arbeitgeber muss aber einen bereits besetzten Arbeitsplatz für den erkrankten Arbeitnehmer nicht freikündigen. 

4. Ist der beeinträchtigte Arbeitnehmer nur noch in der Lage eine Teilzeitbeschäftigung auszufüllen, gilt das oben Gesagte entsprechend.

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