Ist völlig ungewiss, ob die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann, steht dies dem Fall gleich, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht erbringen kann.
Eine kündigungsrelevante Betriebsstörung, die eine Kündigung wegen Krankheit rechtfertigt, liegt demnach dann vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers überhaupt nicht mehr absehbar ist, wenn also in überschaubarer Zeit nicht mit einer anderen als einer negativen Prognose gerechnet werden kann.
Der Begriff "absehbare Zeit" meint ein Zeitraum bis zu 24 Monaten.
Die völlige Ungewissheit ist dem Arbeitgeber aber erst dann nicht mehr zumutbar, wenn er keine Überbrückungsmaßnahmen mehr organisieren kann. Solche Maßnahmen können sein die Neueinstellung einer Aushilfskraft, die Durchführung von Über- oder Mehrarbeit, eine personelle Umorganisation, organisatorische Umstellungen oder der Einsatz eines Arbeitnehmers aus der Personalreserve.
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