Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen bemisst sich vor allem
Die für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung relevante Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann jedoch nicht generell festgelegt werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Weder eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit noch ein prognostizierter Zeitraum von einem halben Jahr bedingen notwendigerweise eine kündigungsrelevante betriebliche Beeinträchtigung.
nach oben | Vorhergehende Seite | Kündigung Überblick | Arbeitsrecht Startseite
Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht