Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen:

Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen

1. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen sind in erster Linie Betriebsstörungen und wirtschaftliche Belastungen.

2. Betriebsstörungen sind insbesondere gegeben, wenn

3. Als wirtschaftliche Belastung kommen insbesondere die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Betracht. Diese finanziellen Belastungen sind dann erheblich wenn sie dem Arbeitgeber nicht zumutbar sind. Außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können den Arbeitgeber erheblich beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Entgeltfortzahlungskosten pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind.

4. Kann der Arbeitgeber die Betriebsstörungen durch Überbrückungsmaßnahmen vermeiden, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Solche Maßnahmen können sein die Neueinstellung einer Aushilfskraft, die Durchführung von Über- oder Mehrarbeit, eine personelle Umorganisation, organisatorische Umstellungen oder der Einsatz eines Arbeitnehmers aus der Personalreserve.

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