Krankheitsbedingte Kündigung: Alkoholabhängigkeit / Drogenabhängigkeit

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit werden als Kündigungsgrund (= kündigungsrelevante Krankheit) angesehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die dadurch entstandenen Arbeitsausfälle Folge der Abhängigkeit sind.

1. Für die Kündigung gelten die gleichen Grundsätze, wie für eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es müssen also 

2. Eine negative Gesundheitsprognose liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Entziehungskur ablehnt. Erklärt sich der Arbeitnehmer andererseits zu einer Entziehungskur bereit, muss der Arbeitgeber zunächst die Beendigung der Kur abwarten. Ist die Kur erfolglos verlaufen, ist eine personenbedingte Kündigung wegen der Alkohol- oder Drogensucht möglich.

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