Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Der Zeitpunkt des Zugangs ist wichtig für den Beginn der Kündigungsfrist sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist.
1. Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis hätte nehmen können.
Beispiele: |
- Ist der Beschäftigte im Urlaub,
so geht ihm die Kündigung in dem Zeitpunkt zu, in dem sie in seinen
Briefkasten gelangt; allerdings reicht es bei eingeschriebenen Briefen
nicht aus, dass der Postbote einen Benachrichtigungszettel in den
Briefkasten wirft, da dort der Absender nicht vermerkt ist; hat der
Beschäftigte einen Nachsendeantrag gestellt, so ist für den Zugang die
Ankunft im Feriendomizil entscheidend. - Eine Kündigung ist z.B. auch dann zugegangen, wenn sie dem Zimmervermieter ausgehändigt wird und dieser sie auf den Schrank gelegt hat. |
2. Mit Zugang der Kündigung beim Beschäftigten beginnt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage zu laufen. Hat der Arbeitnehmer die Frist für die Kündigungsschutzklage allerdings schuldlos versäumt, kann auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist die Klage erhoben werden.
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