Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, gibt es bei der fristlosen Kündigung keinen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie z.B. Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass die Pflichtverletzung, die die fristlose Kündigung ausgelöst hat, so schwer ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab sofort unzumutbar ist.
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