Fristlose Kündigung Arbeitsvertrag - Kündigungserklärung und Angabe des Kündigungsgrundes 

(auch: Nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen; Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung)

1. Fristlose Kündigung: Kündigungserklärung und Angabe des Kündigungsgrundes

Die Kündigungserklärung muss seit dem 1.5.2000 schriftlich erfolgen. Grundsätzlich nicht erforderlich ist aber, dass sie auch mit einer Begründung versehen ist.

a) Ausnahmsweise bedarf es aber doch der Angabe des Kündigungsgrundes: Wenn ein Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wird (§ 15 BBiG). Andernfalls ist die fristlose Kündigung unwirksam.

b) Im übrigen hat der Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich zu gerichtlichen Schritten entschließt.

2. Fristlose Kündigung: Nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

Alle Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung noch keine zwei Wochen bekannt waren, können "nachgeschoben" werden. Dasselbe gilt für solche Gründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren hat, die aber zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. 
Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilt hat. Ebenfalls nicht nachgeschoben werden können nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht befasst hat.

3. Ausschlussfrist für die fristlose Kündigung

a) Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und muss innerhalb dieser Frist dem Arbeitnehmer zugehen. Nach Ihrem Ablauf wird vermutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist. Allerdings können die verfristeten Kündigungsgründe uU zur Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung herangezogen werden. 
b) Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt. Vermutungen oder verschuldete, selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Diese Ausschlussfrist kann nicht durch Vertrag verlängert werden.

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