(auch: Nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen; Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung)
Die Kündigungserklärung muss seit dem 1.5.2000 schriftlich erfolgen. Grundsätzlich nicht erforderlich ist aber, dass sie auch mit einer Begründung versehen ist.
a) Ausnahmsweise bedarf es aber doch der Angabe des Kündigungsgrundes: Wenn ein Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wird (§ 15 BBiG). Andernfalls ist die fristlose Kündigung unwirksam.
b) Im übrigen hat der Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich zu gerichtlichen Schritten entschließt.
Alle
Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung noch keine zwei Wochen
bekannt waren, können "nachgeschoben" werden. Dasselbe gilt für
solche Gründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren
hat, die aber zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen.
Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im
Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er dem Betriebsrat aber nicht
mitgeteilt hat. Ebenfalls nicht nachgeschoben werden können nachträglich
bekannt gewordene Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht
befasst hat.
a) Die außerordentliche Kündigung kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und muss
innerhalb dieser Frist dem Arbeitnehmer zugehen. Nach Ihrem Ablauf wird
vermutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber
zumutbar ist. Allerdings können die verfristeten Kündigungsgründe uU zur
Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung herangezogen werden.
b) Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den
für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt.
Vermutungen oder verschuldete, selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht
aus, um die Frist in Gang zu setzen. Diese Ausschlussfrist kann nicht durch
Vertrag verlängert werden.
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