Der gekündigte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen zu lassen.
a) Hat die Überprüfung der Kündigung (eigene, durch Gewerkschaft oder Rechtsanwalt) ergeben, dass sie nicht gerechtfertigt war, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis hätte nehmen können.
Beispiele: |
- Ist der Beschäftigte im Urlaub,
so geht ihm die Kündigung in dem Zeitpunkt zu, in dem sie in seinen
Briefkasten gelangt; allerdings reicht es bei eingeschriebenen Briefen
nicht aus, dass der Postbote einen Benachrichtigungszettel in den
Briefkasten wirft, da dort der Absender nicht vermerkt ist; hat der
Beschäftigte einen Nachsendeantrag gestellt, so ist für den Zugang die
Ankunft im Feriendomizil entscheidend. - Eine Kündigung ist z.B. auch dann zugegangen, wenn sie dem Zimmervermieter ausgehändigt wird und dieser sie auf den Schrank gelegt hat. |
b) Die 3-Wochen-Frist gilt allerdings nur, soweit das Kündigungsschutzgesetz überhaupt auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Soweit dies nicht der Fall ist (Kleinbetriebe mit nicht mehr als 5 Beschäftigten, der Arbeitnehmer ist noch keine 6 Monate im Betrieb beschäftigt), kann der Arbeitnehmer die Kündigung ohne Bindung an eine bestimmte Frist gerichtlich überprüfen lassen.
Hat der Beschäftigte die 3-Wochen-Frist versäumt, kann er zwar die Zulassung der Klage vor dem Arbeitsgericht noch erreichen. Die Chancen auf Erfolg sinken aber stark. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung wird unterstellt, dass hierfür ein wichtiger Grund vorlag.
Überprüft wird nur noch, ob die Voraussetzungen im übrigen (z.B. Anhörung des Betriebsrates) vorlagen.
Wichtig: |
Die 3-Wochen-Frist sollte also unbedingt eingehalten werden. Übrigens: Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Klage bis zum Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. |
3. Arbeitsvertrag: Auflösung gegen Abfindung
Stellt sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass die Klage gegen die fristlose Kündigung begründet ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen dennoch auflösen und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zusprechen.
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