Fristlose Kündigung: Einschaltung Betriebsrat

Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, dass der Betriebsrat in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen an der Entscheidung über die Kündigung beteiligt wird.

1. Fristlose Kündigung: Betriebsrat-Anhörung

a) Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu hören. Dazu muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Umstände informieren, die für die Entscheidung über die fristlose Kündigung von Bedeutung sein können. 

b) Der Betriebsrat hat nun bei einer außerordentlichen Kündigung die Möglichkeit innerhalb von 3 Tagen Stellung zu nehmen.

c) Der Betriebsrat soll den zu kündigenden Arbeitnehmer anhören, wenn dies erforderlich ist, § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. 

d) Folgen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrates

Ist die Anhörung des Betriebsrates unterblieben, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Dieser Mangel kann nicht nachträglich geheilt werden. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrates kann seit 01.01.2004 nur noch innerhalb der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Zudem kann der Arbeitnehmer schon in der ersten Instanz Weiterbeschäftigung verlangen, da die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

2. Fristlose Kündigung: Widerspruchsrecht Betriebsrat

Der Betriebsrat hat im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung kein Widerspruchsrecht hinsichtlich einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Arbeitgebers.

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