1. Während eine ordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann, ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien unabdingbar. Dasselbe gilt, wenn eine fristlose Kündigung durch Vertrag unzumutbar erschwert wird, z.B. durch eine Vereinbarung, dass nur bestimmte Gründe eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen sollen.
2. Auch eine Erweiterung des Rechts zur fristlosen Kündigung durch Arbeitsvertrag ist unzulässig, da eine solche Vereinbarung die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen und weitere Arbeitnehmerschutzbestimmungen umgehen würde.
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