Einer fristlose Kündigung, die aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen soll, hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Eine Abmahnung ist die Beanstandung von Leistungsmängeln durch den Arbeitgeber unter Androhung von Folgen für den Wiederholungsfall. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass der Arbeitgeber für die Voraussetzung des wichtigen Grundes beweispflichtig ist. Kam es jedoch zu einer besonders schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, ist die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig.
Hinweis: |
Siehe zur Abmahnung im einzelnen unter dem Thema 'Abmahnung' |
Ob auch eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedenfalls, wenn die fristlose Kündigung wegen des Verdachtes einer Straftat erfolgen soll, muss dem Beschäftigten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
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