Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber keinen Beschäftigten ohne sachlichen Grund anders behandeln darf, als die übrigen Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich dem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und anderen Einmalzahlungen.
Speziell mit Blick auf das Weihnachtsgeld werden folgende Erwägungen als sachgemäß angesehen:
- Ist ein Beschäftigter erst im Laufe des Jahres eingestellt worden, so braucht der Arbeitgeber ihm nur ein anteiliges Weihnachtsgeld zu zahlen.
- Das kellnernde Personal darf im Gastgewerbe vom Weihnachtsgeld ausgenommen werden, da es wegen der Trinkgelder besser gestellt ist als das Küchenpersonal.
- Soweit ein Teil der Beschäftigten übertariflichen Lohn erhält, muss der Arbeitgeber diesen Beschäftigten im Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten, die nur Tariflohn erhalten - kein Weihnachtsgeld zahlen (Ausgleichsgedanke).
- Gewährt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld, um den erhöhten saisonalen Geldbedarf zu decken, kann er eine Gruppe von Arbeitnehmern nicht völlig davon ausschließen.
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