1. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer das behalten, was er erhalten hat, also auch das Weihnachtsgeld.
2. Nur ausnahmsweise, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechende Vereinbarungen enthalten sind, kann eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen. Allerdings haben die Gerichte bestimmte Voraussetzungen an die Rückzahlungspflicht geknüpft:
- Bis zu einer Höhe von DM 200,00 (ca. 100 Euro) darf Weihnachtsgeld überhaupt nicht zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung bereits kündigt.
- Ab einer Höhe von DM 200,00 (ca. 100 Euro) bis zu einem Monatsgehalt darf bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet.
- Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden.
- Beträgt die Gratifikation
"wesentlich mehr als ein Monatsgehalt" (also im Zweifel mehr als zwei
Gehälter), dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30.06. des
Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit das
Weihnachtsgeld zurückfordern.
3. Hinweis: Im Tarifvertrag können auch für niedrigere Gratifikationen
längere Bindungsfristen (als oben beschrieben) vereinbart werden. Diese
Regelungen sind dann vorrangig vor den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen anzuwenden, soweit sie auch Gegenstand des Arbeitsvertrages
geworden sind.
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