Weihnachtsgeld - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb

Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf (anteiliges) Weihnachtsgeld hat, wenn er vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet. Maßgebend für die Beantwortung der Frage sind die vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) und der Charakter der Weihnachtsgeldzahlung (siehe dazu 'Kürzung wegen Krankheit usw.') 

1. Wenn das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld.

2. Hat die Weihnachtsgeldzahlung dagegen "Mischcharakter", so steht dem vor Weihnachten ausscheidenden Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zu. In diesem Fall wird mit dem Weihnachtsgeld nämlich auch die Treue zum Betrieb belohnt, die ja nicht bis zum Ende des Jahres gegeben war. 
Etwas anderes gilt aber, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld hat. 

3. Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Beschäftigte ein Weihnachtsgeld erhält, wenn er zu einem bestimmten Stichtag "in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht", ist für den Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist.

Beispiel: Der Beschäftigte hat eine 6-monatige Kündigungsfrist (wegen entsprechend langer Betriebszugehörigkeit). Der Arbeitgeber hat ihm am 15.11. zum 31.06. des nächsten Jahres gekündigt. Am vereinbarten Stichtag, dem 31.12., befand sich der Arbeitnehmer somit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Folglich steht ihm auch kein Weihnachtsgeld zu. Das Bundesarbeitsgericht hält dies für zulässig. 
Es geht sogar noch darüber hinaus: Hat der Arbeitnehmer eine 4-monatige Kündigungsfrist und kündigt ihm der Arbeitgeber bereits am 15.12. zum 30.06. des folgenden Jahres, überschreitet der Arbeitgeber also sogar die gesetzliche Kündigungsfrist, soll dem Arbeitnehmer gleichwohl keine Weihnachtsgeldzahlung zustehen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn es der Arbeitgeber ersichtlich nur darauf angelegt hat, das Weihnachtsgeld zu sparen. Das muss der Arbeitnehmer aber beweisen, was im Einzelfalle nicht einfach sein dürfte.

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