Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf (anteiliges) Weihnachtsgeld hat, wenn er vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet. Maßgebend für die Beantwortung der Frage sind die vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) und der Charakter der Weihnachtsgeldzahlung (siehe dazu 'Kürzung wegen Krankheit usw.')
1. Wenn das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld.
2. Hat die
Weihnachtsgeldzahlung dagegen "Mischcharakter", so steht dem vor
Weihnachten ausscheidenden Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich
kein Weihnachtsgeld zu. In diesem Fall wird mit dem Weihnachtsgeld nämlich auch
die Treue zum Betrieb belohnt, die ja nicht bis zum Ende des Jahres gegeben war.
Etwas anderes gilt aber, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der
Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer
Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld hat.
Beispiel:
Der Beschäftigte hat eine 6-monatige Kündigungsfrist (wegen entsprechend
langer Betriebszugehörigkeit). Der Arbeitgeber hat ihm am 15.11. zum 31.06. des
nächsten Jahres gekündigt. Am vereinbarten Stichtag, dem 31.12., befand sich
der Arbeitnehmer somit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Folglich steht
ihm auch kein Weihnachtsgeld zu. Das Bundesarbeitsgericht hält dies für zulässig.
Es geht sogar noch darüber hinaus: Hat der Arbeitnehmer eine 4-monatige Kündigungsfrist
und kündigt ihm der Arbeitgeber bereits am 15.12. zum 30.06. des folgenden Jahres, überschreitet
der Arbeitgeber also sogar die gesetzliche Kündigungsfrist, soll dem
Arbeitnehmer gleichwohl keine Weihnachtsgeldzahlung zustehen. Etwas anderes soll
nur dann gelten, wenn es der Arbeitgeber ersichtlich nur darauf angelegt hat,
das Weihnachtsgeld zu sparen. Das muss der Arbeitnehmer aber beweisen, was im
Einzelfalle nicht einfach sein dürfte.
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