Sehr umstritten ist, ob das Weihnachtsgeld wegen Krankheits- und Urlaubszeiten des Arbeitnehmers gekürzt werden darf. Insoweit ist nach dem Charakter der Zahlung zu fragen, denn Weihnachtsgeld kann eine reine Gehaltszahlung, eine Prämie für geleistete Arbeit, eine Prämie für Betriebstreue oder eine Mischung aus den vorgenannten Arten sein.
1. Weihnachtsgeld als
reines Gehalt
Die Frage, ob das
Weihnachtsgeld ein reines Gehalt ist, beantwortet sich aus der arbeits- oder
tarifvertraglichen Regelung oder auch aus der entsprechenden
Betriebsvereinbarung.
Eine reine Gehaltszahlung liegt z.B. bei der folgenden Vertragsklausel vor:
"Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Gehalt von monatlich
... brutto sowie ein 13. Monatsgehalt in Höhe von DM ..., das zusammen mit dem
Novembergehalt überwiesen wird."
Steht fest, dass das Weihnachtsgeld ein reines Gehalt ist, dann hat der Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch, soweit er sich Fehlzeiten geleistet hat, für die er ebenfalls keinen Anspruch auf Gehalt hat. Dazu gehören Krankheit ab der 7. Woche (wenn also keine Lohnfortzahlung mehr geleistet wird), Erziehungsurlaub, Zeiten für eine Wehrübung, unbezahlter Urlaub.
Das Weihnachtsgeld kann vom Arbeitgeber um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer war viereinhalb Monate krankgeschrieben. Bis einschließlich der 6. Woche hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ab der 7. Woche besteht dieser Anspruch nicht mehr. Deshalb kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld um 1/4 kürzen (3Monate = 1/4 Jahr), so dass der Arbeitnehmer nur 3/4 des Weihnachtsgeldes ausgezahlt bekommt.
2. Weihnachtsgeld als
"Prämie" für die Arbeitsleistung
Auch diese Einordnung richtet
sich nach den vertraglichen Regelungen. Eine Prämie für die Arbeitsleistung
liegt z.B. bei der folgenden Vertragsklausel vor: "Als Prämie für die von
ihm erbrachte Arbeitsleistung leistet der Arbeitgeber eine Sonderzahlung in Höhe
eines Monatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt zusammen mit dem Novembergehalt."
Hier wird unmittelbar auf die erbrachte Arbeitsleistung Bezug genommen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber wegen unbezahlter Fehlzeiten genauso kürzen, wie wegen bezahlter Fehlzeiten. Allerdings: Fehlzeiten wegen Mutterschutz müssen mit der tatsächlichen Arbeitsleistung gleichgesetzt werden. Ähnliches gilt bei Wehr- und Ersatzdienst: Der Arbeitnehmer kann nicht deshalb um seinen Anspruch gebracht werden, weil er während des Jahres noch teilweise diese Dienste erfüllt.
3. Weihnachtsgeld als
"Prämie für Betriebstreue"
Ein solcher Charakter des
Weihnachtsgeldes kann nur dann angenommen werden, wenn die Formulierung
"Prämie für Betriebstreue" auch ausdrücklich im Vertrag verwendet
wird.
Sinn dieser Zahlung ist es, den Arbeitnehmer dafür zu belohnen, dass er dem
Arbeitgeber das gesamte Jahr "treu" geblieben ist.
Eine Kürzung wegen irgendwelcher Fehlzeiten darf hier nicht erfolgen.
4. Weihnachtsgeld als Mischung
der vorgenannten Arten
Als Beispiel kann hier folgende Klausel angeführt werden: "Für seine Betriebstreue und als Anerkennung für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehaltes, welches zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird."
Erfolgt die Zahlung aufgrund einer solchen Klausel, so darf das Weihnachtsgeld grundsätzlich nicht gekürzt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung selbst eine ausdrückliche Vereinbarung über Kürzungsmodalitäten getroffen wurde.
Wichtig: |
Die Gerichte haben entschieden, dass Weihnachtsgeldzahlungen im Zweifel - wenn sich also eine eindeutige Zuordnung zu den genannten Gruppen nicht durchführen lässt - Mischcharakter haben. Dies hat den Vorteil, das nicht gekürzt werden darf. Der Nachteil ist, dass der Arbeitnehmer, der vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet, gar keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat (also auch nicht anteilig). Dies wird aus dem Treuecharakter der Vereinbarung geschlossen. |
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