Allgemeine Grundsätze hinsichtlich des Erholungsurlaubs:
1. Kein Verzicht auf Urlaub
Da der Anspruch auf Erholungsurlaub zwingend ist, kann er weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag abbedungen werden. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub "abkaufen" will und ihm dafür das Urlaubsentgelt oder einen höheren Betrag als Abgeltung zahlt. Hat der Arbeitgeber ein solches "Entgelt" gezahlt, muss der Arbeitnehmer die erhaltene Summe nicht zurückzahlen und muss sich das "Entgelt" auch nicht auf das fällige "echte" Urlaubsentgelt anrechnen lassen.
2. Verbot der Stückelung des Urlaubs
Da der Urlaub zur Wiederherstellung der
Arbeitskraft des Arbeitnehmers dient ("Erholungs"-Urlaub), darf er
nicht in viele kleine Einheiten aufgeteilt werden. Ziel ist es den Arbeitnehmer
während eine längeren zusammenhängenden Zeitraumes von der Arbeit
freizustellen. Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht erden, wenn es dafür
dringende betriebliche Erfordernisse gibt oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies erforderlich machen. Auch hier sollten jedoch mindestens
zwei Wochen zusammenhängender Urlaub erhalten bleiben.
Soweit Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher
Regelungen jedoch 5 und mehr Wochen Urlaub haben, spricht nichts gegen eine
Teilung in einen Sommer- und einen Winterurlaub.
3. Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 8 BUrlG verbietet während des
Erholungsurlaubs jede dem Erholungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit. Nur
solche (Ausgleichs-) Tätigkeiten, die den Erholungszweck gerade fördern, sind
daher zulässig. Erlaubt ist zum Beispiel auch der Eigenheimbau.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen diesen Grundsatz, so droht ihm ein Kündigung.
Das erhaltene Urlaubsentgelt muss er dagegen nicht zurückzahlen.
Andererseits gibt es keinen Zwang zur Erholung, wie das Beispiel des erlaubten
Eigenheimbaus zeigt.
4. Kein Rückruf aus dem Urlaub
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden. Auch eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Rückruf den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und verstößt gegen das zwingende Recht auf Urlaub.
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