Das Bundesurlaubsgesetz hat
auch die Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt: Auch sie haben einen Anspruch
auf Erholungsurlaub.
Dieser richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder
Tarifvertrag. Nur, wenn dort nichts geregelt ist, kommt folgende Berechnung zum
tragen:
Beispiel 1: Im Betrieb vollbeschäftigte Arbeitnehmer arbeiten 5 Arbeitstage pro Woche. Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet nur 3 Arbeitstage pro Woche. Vorausgesetzt, die vollbeschäftigten Arbeitnehmer haben einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, dann beträgt der Urlaubsanspruch des Teilzeitbeschäftigten 30 : 5 x 3 = 18 Urlaubstage. Da er nur 3 Tage in der Woche arbeitet, werden auch nur diese Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubs verrechnet, so dass der Teilzeitbeschäftigte letztlich - genau wie seine vollzeitbeschäftigten Kollegen - sechs Wochen seinen Arbeitsplatz nicht sieht.
Beispiel 2: Die vollbeschäftigten Arbeitnehmer arbeiten 6 Arbeitstage pro Woche (also jeden Werktag). Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an 2 Arbeitstagen jeweils 4 Stunden. Wichtig ist insoweit, dass auch halbe Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubs, als ganze Arbeitstage zählen. Wenn die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer also 24 Werktage Urlaubsanspruch jährlich haben, beträgt der Urlaubsanspruch des Teilzeitbeschäftigten 24 : 6 x 2 = 8 Urlaubstage.
Schon recht kompliziert wird es, wenn der Teilzeitarbeitnehmer unterschiedlich lange arbeitet: Dann muss zunächst ausgerechnet werden, wie viele Tage er durchschnittlich wie lange im Betrieb ist. Anschließend kann der Urlaubsanspruch berechnet werden.
Zu diesem Thema noch eine interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. April 1998 - 9 AZR 314/97):
"Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Das trifft auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt ist."
Hat also ein Arbeitnehmer statt einer 5-Tage-Woche beispielsweise nur noch an 4 Tagen pro Woche seine Arbeitsleistung zu erbringen, so verringert sich die Zahl seiner jährlichen Urlaubstage entsprechend. Wenn in diesem Beispielsfall dem Arbeitnehmer ursprünglich 20 Tage Urlaub zustanden, so verbleiben ihm nach der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch 16 Urlaubstage im Jahr.
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