1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Dies wird damit begründet, dass das Bundesurlaubsgesetz lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartefrist abstelle.
2. Andererseits verfällt der Urlaub, aber auch der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres krank bleibt oder ihm wegen der Krankheit gekündigt wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 20.7. und hatte bis dahin auch noch keinen Urlaub genommen. Er bleibt bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig. Sowohl, wenn er weiter im Betrieb arbeitet, aber auch, wenn er gekündigt wird, verliert er jeden Urlaubsanspruch.
3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt das Bundesurlaubsgesetz nur zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber zu vertreten war oder der Tarifvertrag günstigere Abgeltungsregeln enthält.
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